Lexikon

Hier finden Sie einige grundlegende Erklärungen zum Bereich Bergbau in alphabetischer Reihenfolge. Zwecks Verständlichkeit sind die hier vorkommenden Erklärungen vereinfacht dargestellt.

 

Einige Texte wurden der Publikation "MinroG - Mineralrohstoffgesetz" von Dr. Ines Bürgler und Dr. Michael Brandl entnommen. Wir danken den Autoren für die freundliche Genehmigung. ( Originaltext )

Auswahl

(alphabetisch)

 

Baurohstoff Bedarf und Wirtschaftlichkeit

Devolutionsantrag

Dolomit

Gewinnungsberechtigung/Gewinnungsberechtigter

Gewinnungsbetriebsplan

Grundeigener mireralischer Rohstoff

Instanzenzug

Kalkstein

Parteistellung

Raumordnung/Flächenwidmungsplan

Rechtsgrundlagen Bergbau

Rohstoffplan Österreichischer

Rohstoffvorrangzone

Umweltverträglichkeitsprüfung

Verfahren - Eröffnung


Baurohstoff Bedarf und Wirtschaftlichkeit

Ein Großteil der Baurohstoffe wie Sand, Kies, Ton und Natursteine wird für den Straßen-, Gleis-, Wege- und Kanalbau sowie für die Errichtung von Wohn- und Büro- bzw. Industriebauten verwendet.

 

Der Bedarf an Baurohstoffen ist zweifellos vorhanden. Nach einem rasanten Verbrauchsanstieg in den Jahrzehnten vor 1980 liegt der Bedarf seither weitgehend gleich bleibend zwischen 100 und 105 Mio. Tonnen pro Jahr. Der pro Kopf Verbrauch an Baurohstoffen liegt derzeit in Österreich bei rund 12-15 Tonnen pro Jahr.

 

Baurohstoffe sind auf Grund der Preisrelationen zu den Transportkosten nur räumlich eingeschränkt handelsfähig. Bei Distanzen über 30 km sind die Transportkosten höher als die Gestehungskosten des Rohstoffs.

 

Der überwiegende Teil der in Österreich benötigten Baurohstoffe wird im Inland aus über 1000 (!) Betriebsstätten aufgebracht. (Quelle: BMfWFJ)

 

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Devolutionsantrag

Der Devolutionsantrag ist eine in § 73 des österreichischen Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes normierte Möglichkeit, bei Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde den Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Behörde zu verlangen. Diese ist grundsätzlich die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat eingelegt werden könnte, dieser Senat.

 

Verletzt die höchste Behörde in einem Verfahren oder ein Unabhängiger Verwaltungsgerichtshof die Entscheidungspflicht, ist die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zulässig. (Quelle: Wikipedia)

 

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Dolomit

Dolomit ist ein carbonatisches Calcium-Magnesiummineral, CaMg(CO3)2, und ist gesteinsbildend im gleichnamigen Gestein, in dolomitischem Kalkstein und in verschiedenen Sedimentgesteinen. Sein Mineralbestand ist Calcit und daneben detrisches Material, feinkörnig

 

Je nach prozentualen Gehalt unterscheidet man wie folgt die Dolomit-Gesteinsarten:

  • Dolomit größer 50 Gew.-% CaMg(CO3)2
  • Dolomitischer Kalk - 10-50 % Dolomit bzw. 50-90 % Kalk, Kalk unvollständig dolomitisiert
  • Kalkhaltiger Dolomit - 10-50 % Kalk bzw. 50-90 % Dolomit, Kalk deutlich sichtbar
  • Magnesiumhaltiger Dolomit > 20 % MgO bzw. > 42 % MgCO3
  • Reiner Dolomit - theoretisch 45,7 % MgCO3, (mind. 40 % MgCO3 bzw. 20 % MgO) und 54,3 % CaCO3 oder in der Summe mind. 97 % MgCO3 und CaCO3, max. 2 % SiO2
  • Magnesiumhaltiger Kalk - mind. 90 %Kalk und nicht mehr als 10 % Dolomit.

 

Verwendung:

  • Für Bodenbeläge aller Art (geschnitten oder bruchrauh)
  • Zum Bau von Natursteinmauern und Trockenmauern, als Randsteine, als Palisaden, als Steinblöcke
  • Als Gestaltungsstein zum Bau von Stützmauern und als Pflasterstein
  • Zerkleinert dient er vor allem auch als Zusatzstoff bei der Herstellung von Stahl in Hochöfen
  • Darüber hinaus ist er Hauptbestandteil von Mineralwolle und technische Glase
  • Einsatz in Bodenstabilisierung sowie als Düngekalk für die Landwirtschaft.
  • Pulverisierter Dolomit wurde einst als „Wiener Kalk“ bezeichnet und als Scheuermittel verkauft; seine Härte ist gerade richtig, um Kalkbeläge abzukratzen, aber Glas und Porzellan unberührt zu lassen.
  • In sogenannten Brechanlagen wird der Dolomit auch zu Zuschlagstoffen für den Straßenbau und die Betonherstellung verarbeitet.
  • Als Grobschotter dient er auch zur Füllung von Gabionen (Schotterkörbe).
  • Granuliertes Dolomit wird als kieselsäurefreies (SiO2-freies) Filtermaterial in der Wasseraufbereitung verwendet.
  • Für verschiedenen weitere Einsatzbereiche in der Wasseraufbereitung wird Dolomit gebrannt. Hierbei bildet sich bei ca. 900 °C aus CaMg(CO3)2 - CaMgO2 („CaO·MgO“) gebrannter Dolomit. Bei niedrigerer Brenntemperatur entsteht halbgebrannter Dolomit („CaCO3·MgO“) auch Magno genannt, der in der Trinkwasseraufbereitung zur Entsäuerung (Bindung von überschüssigem CO2) eingesetzt wird. Dabei reagiert vorzugsweise die MgO-Komponente. (Quelle: Wikipedia)

 

Größere österreichische Vorkommen: Bad Deutsch Altenburg, Eberstein, Berndorf und Gaaden.

 

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Gewinnungsberechtigung - Gewinnungsberechtigter

Eine Gewinnungsberechtigung ist (unter anderem) ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe. Mit Genehmigung des mit dem Ansuchen vorgelegten Gewinnungsbetriebsplans, wird automatisch die Gewinnungsberechtigung erteilt.

 

In weiterer Folge ist der Gewinnungsberechtigte auch der Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung einem anderem überlassen worden ist, dieser.

 

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Gewinnungsbetriebsplan

Der Gewinnungsbetriebsplan stellt das zentrale bergrechtliche Verfahren dar.

Vor Rechtskraft der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe begonnen werden. Erst ab Rechtskraft der Genehmigung gilt der Inhaber der Genehmigung als Bergbauberechtigter.

 

Gewinnungsbetriebspläne beschreiben den gebietsmäßigen Aufschluss und Abbau von mineralischen Rohstoffen und haben in großen Zügen zu enthalten:

  • die vorgesehenen Arbeiten,
  • die hiefür notwendigen Bergbauanlagen,
  • das erforderliche Bergbauzubehör,
  • die beabsichtigten Maßnahmen, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind.

 

Für den Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe sieht der Gewinnungsbetriebsplan darüber hinaus noch einige andere Inhalte vor, wie insbesondere

  • genaue Vermessungspläne,
  • eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung der Rohstoffvorkommen,
  • ein Konzept über den Abtransport

 

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Grundeigener mireralischer Rohstoff

Ein mineralischer Rohstoff, der im Eigentum des Grundeigentümers ist - wie es beim Schifterkogel der Fall ist.

 

Die Frage der Zuordnung des abzubauenden mineralischen Rohstoffes ist entscheidend für die Frage der Zuständigkeit sowie die Art des durchzuführenden Verfahrens.

 

Die Feststellung der Art des mineralischen Rohstoffes und deren Einordnung ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, sondern hat sich vielmehr bereits aus dem Genehmigungsansuchen bzw. den vorgelegten Projektunterlagen des Konsenswerbers zu ergeben.

 

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Instanzenzug

Schifterkogel

  • erste Instanz: Bezirkshauptmannschaft BH Graz-Umgebung
  • zweite Instanz: Landeshauptmann für Stmk.

 

Dies gilt auch für alle zu errichtenden Anlagen und Bauten.

 

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Kalkstein

Als Kalkstein werden Sedimentgesteine bezeichnet, die ganz überwiegend aus dem Stoff Calciumcarbonat (CaCO3) in Form der Mineralien Calcit und Aragonit bestehen. Kalkstein ist ein äußerst variables Gestein; das betrifft sowohl seine Entstehung als auch seine Eigenschaften, das Aussehen und die wirtschaftliche Verwendbarkeit.

 

Je nach ihren Eigenschaften sind Kalksteine äußerst vielseitig verwendbar.

  • Vor allem dichte Kalksteine werden als leicht zu bearbeitende Naturwerksteine verwendet.
  • Für die Baustoffindustrie ist Kalkstein einer der wichtigsten Rohstoffe. Dafür wird er in Kalkwerken aufbereitet und zu Branntkalk umgesetzt. Oder er wird gemahlen und mit tonigen Materialien vermischt zu Zement gebrannt, welcher das Bindemittel für die Herstellung von Beton (Gemisch aus Zement, Wasser und Zuschlagstoffen wie Sand und Kies) darstellt.
  • Als Karbonat dient Kalkstein der Rauchgasentschwefelung.
  • Fein gemahlener Kalkstein wird in der Land- und Wasserwirtschaft gegen die Versauerung von Boden und Gewässer benutzt.
  • Die Kalziumverbindung findet als Zuschlag in der Glasindustrie und zur Schlackebildung in der Hüttenindustrie Verwendung.
  • Sehr reine Kalksteine (Weißkalk) sind Rohstoff für die Chemische Industrie oder werden zu Terazzo weiterverarbeitet. Poröse Kalksteine, vor allem die Fossilkalke, sind eines der wichtigsten Speichergesteine für Erdöl und Erdgas.
  • Die reichsten Erdöllagerstätten der Erde auf der Arabischen Halbinsel befinden sich in Riffkalken, die im Jura und in der Kreidezeit entstanden sind. Deshalb dient Kalkstein als Indikator bei der Prospektion von Lagerstätten. (Quelle: Wikipedia)

 

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Parteistellung

Im Verfahren haben gemäß § 116 Abs. 3 MinroG Parteistellung:

  • der Genehmigungswerber
  • der/die Eigentümer der Grundstücke (des Abbaufeldes)
  • die Nachbarn
  • Das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.
    Darunter fallen auch Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
  • die betroffene Gemeinde zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z. 4 bis 9 genannten Interessen - hier der Pkt. 7:
    "Wenn eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und Gewässer (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist."
    Und weiters
    nach § 83 (2), wenn folgende öffentliche Interessen (der Gemeinde) bedroht sind:
    - die gegebene Raumordnung und die örtliche Raumplanung
    - die Wasserwirtschaft
    - der Schutz der Umwelt
    - der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau (auch durch die ihm dienende Bergbauanlagen) und
    - durch den Abbau erregten Verkehr.

Rechte der Gemeinde:
Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der (oben) genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 

Dieses Recht steht auch der (den) an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) zu, wenn die in § 82 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen.

Weiters haben Parteistellung

  • die Nachbargemeinden, wenn angrenzend dort bestimmte Nutzungen vorgesehen sind
  • Das Land Steiermark
  • das Arbeitsinspektorat
  • das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, soweit Interessen an der Trink- und Nutzwasserversorgung berührt sind (§ 55 Abs. 1 lit. g WRG).

 

Bürgerinitativen haben nur dann Parteistellung, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wird.

 

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Raumordnung - allgemein

(Eine spezielle Betrachtung der Raumordnung im Zusammenhang mit einer Rohstoffvorrangzone finden Sie auf dieser Homepage unter Rohstoffvorrangzone Semriach )

 

Unter Raumordnung ist die planmäßige Ordnung, Entwicklung und Sicherung von größeren Gebietseinheiten (Regionen, Länder, Bundesgebiet) zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung des Lebensraumes zu verstehen.

Die Träger der Raumordnung arbeiten nach dem Gegenstromprinzip. Basis der Raumordnung ist die Raumgliederung, die das Verwaltungsgebiet in Regionen ähnlicher räumlicher Gegebenheiten und Zielsetzungen strukturiert.

Als wissenschaftliche Grundlage dienen Erkenntnisse der Raumforschung, deren Umsetzung behandelt die Raumplanung. Zielsetzung der Raumordnung ist die Systematisierung der regionalen Entwicklung anhand raumplanerischer Leitbilder.

 

In Österreich findet die Raumordnung in Kompetenz der Länder statt. Mit der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) steht jedoch eine bundesländerübergreifende Plattform unter Patronanz des Bundeskanzlers zu Verfügung, die auch die Koordination mit den Agenden der Europäischen Union betreut. Sie hat jedoch lediglich empfehlenden Charakter.

 

Struktur

der Raumplanung, Raumordnung, Landes- und Regionalentwicklung:

  • Europaebene
    Rahmenbedingungen der EUREK, Programm wie Europa der Regionen, INTERREG (Regionale Entwicklung)
  • Nationale Ebene
    Österreichisches Raumentwicklungskozept (ÖREK) - Empfehlungen zur Umsetzung an die Länder
  • Länderebene
    Raumplanung Steiermark
    Landesraumordnungsprogramme/-konzepte/-entwicklungsprogramme, Regionale Raumordnung, Sachprogramme
  • Gemeindeebene
    Kommunale Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan aber auch Umsetzung der Lokale AGENDA 21 (UNO/UNCED)sowie überregionale Projekte auf Länderebene, und bilateral mit den Nachbarregionen

 

Sehr gute Übersicht am Server des Landes Steiermark

Raumplanung von A bis Z - Raumplanungsrelevante Begriffe kurz erklärt

 

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Rechtsgrundlagen Bergbau

Alle relevanten Gesetze am Server des BMfWFJ

Bundesministerium f. Wirtschaft, Familie u. Jugend

 

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Rohstoffplan Österreichischer

 

Über Entschließungsantrag (Zeitpunkt nicht bekannt) des Nationalrates wurde vom Wirtschaftsministerium ein "Österreichischer Rohstoffplan" erstellt, der als bundesweiter Masterplan zur Rohstoffsicherung zu verstehen ist. Er soll in Relation zum jeweiligen Bedarf der Ländern und Gemeinden eine Grundlage für künftige Gewinnungsaktivitäten darstellen. Ausgewiesene Rohstoffgebiete sollen bestmöglich als „Rohstoffsicherungsgebiete“einer raumordnerischen Sicherung zugeführt werden. (Veröffentlichung 2013)

 

Weitere Infos BMfWFJ

 

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Rohstoffvorrangzone

Eine Rohstoffvorrangzone wird in der überörtlichen Raumplanung festgelegt. Sie dient im Grunde der Freihaltung von anderen Nutzungen, beispielsweise Bebauungen.

 

Rechtsexperten sind der Ansicht, dass die Festlegung von Rohstoffvorrangzonen in Gebieten mit Grundeigenen Mineralien gar nicht möglich ist, da dadurch auch der Grundeigentümer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Verfügbarkeit über sein Vermögen eingeschränkt ist.

 

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Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist das stärkste Instrument der Bürgerbeteiligung. In einem solchen Fall haben nämlich auch Bürgerinitiativen Parteistellung.

 

Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss hängt im Wesentlichen von der Größe des geplantes Abbaufeldes ab. Bei Beantragung einer Rodungsbewilligung für eine Fläche, die kleiner als 10 ha ist, wird keine UVP durchgeführt.

 

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Verfahren - Eröffnung

Der Konsenswerber hat der Bezirkshauptmannschaft, die beabsichtigte (Erst-)Aufnahme anzuzeigen. Die geschieht in Form eines Antrags/Anzeige um Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans.

 

Der Anzeige sind ein Gewinnungsbetriebsplan - samt weiteren speziellen Unterlagen - beizulegen.

 

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© Bürgerinitiative Schifterkogel 2010